- Hauptpflicht des Franchisegebers ist die Einräumung der Franchise
- Bis zur Eröffnung des Franchisebetriebes erbringt der Franchisegeber die folgenden Leistungen (“Aufbauleistungen”)
- Beratung bei dem Aufbau und der Ausstattung des Franchisebetriebes
- Empfehlung von Innenarchitekt, Bauhandwerkern und Ausstattungslieferanten
- Einführungsschulung für den Franchisenehmer
- Training und Warenkunde für den Franchisenehmer und den Anfangsbestand seiner Mitarbeiter
- Abnahme des Franchisebetriebes vor Eröffnung im Rahmen der Erlangung der notwendigen Betriebsfreigabe
- Nach der Eröffnung des Franchisebetriebes erbringt der Franchisegeber die folgenden Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen des Entwicklungsstandes des Franchisesystems (“Unterstützungsleistungen”)
- Markenlizenz; Nutzungsrechte an den Vertragsrechten
- Gebietsschutz in dem vereinbarten Umfang
- Markt – und Wettbewerbsbeobachtung
- Sortimentspolitik; Markenpolitik, Entwicklung neuer Produkte
- Erfahrungsaustausch in einer Jahrestagung
- Überregionales Marketing und arbeitsteilige Zusammenarbeit bei Marketing und Werbung gemäß den Regelung dieses Vertrages
- Nennung des Franchisebetriebes auf der AUST Homepage
- Betriebsvergleiche; Benchmarking
- Beratung bei der Betriebsführung (auf Anforderung, wenn der Franchisenehmer Defizite aufweist oder Schwierigkeiten eintreten)
- Der Franchisegeber kann sich Dritter bedienen, um seine Pflichten zu erfüllen