Leistungen des Franchisegebers

Leistungen des Franchisegebers

  • Hauptpflicht des Franchisegebers ist die Einräumung der Franchise
  • Bis zur Eröffnung des Franchisebetriebes erbringt der Franchisegeber die folgenden Leistungen (“Aufbauleistungen”)
    • Beratung bei dem Aufbau und der Ausstattung des Franchisebetriebes
    • Empfehlung von Innenarchitekt, Bauhandwerkern und Ausstattungslieferanten
    • Einführungsschulung für den Franchisenehmer
    • Training und Warenkunde für den Franchisenehmer und den Anfangsbestand seiner Mitarbeiter
    • Abnahme des Franchisebetriebes vor Eröffnung im Rahmen der Erlangung der notwendigen Betriebsfreigabe
  • Nach der Eröffnung des Franchisebetriebes erbringt der Franchisegeber die folgenden Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen des Entwicklungsstandes des Franchisesystems (“Unterstützungsleistungen”)
    • Markenlizenz; Nutzungsrechte an den Vertragsrechten
    • Gebietsschutz in dem vereinbarten Umfang
    • Markt – und Wettbewerbsbeobachtung
    • Sortimentspolitik; Markenpolitik, Entwicklung neuer Produkte
    • Erfahrungsaustausch in einer Jahrestagung
    • Überregionales Marketing und arbeitsteilige Zusammenarbeit bei Marketing und Werbung gemäß den Regelung dieses Vertrages
    • Nennung des Franchisebetriebes auf der AUST Homepage
    • Betriebsvergleiche; Benchmarking
    • Beratung bei der Betriebsführung (auf Anforderung, wenn der Franchisenehmer Defizite aufweist oder Schwierigkeiten eintreten)
  • Der Franchisegeber kann sich Dritter bedienen, um seine Pflichten zu erfüllen

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