Stellung & Pflichten des Franchisenehmers
- Als Franchisenehmer hast du die gesetzliche Pflichten, die jeden SelbstĂ€ndigen betreffen, Du musst z.B. ein Gewerbe anmelden, deine Buchhaltung organisieren und deinen steuerlichen Pflichten nachkommen. Des weiteren musst du deine Versicherungspflicht fĂŒr Arbeitnehmer wahrnehmen und den geltenden Mindestlohn beachten.
- Der Franchisenehmer ist wirtschaftlich und rechtlich ein selbstÀndiger Unternehmer. Er handelt im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr. Er ist zur Vertretung des Franchisegebers nicht berechtigt. Bei dem Auftreten als selbststÀndiger Unternehmer wird er seine Stellung durch einen Inhaberzusatz kenntlich machen.
- Der Franchisenehmer nutzt die Franchise in vollen Umfang, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Einsatz seiner unternehmerischen Leistungskraft und seiner Mitarbeiter
- Der Franchisenehmer eröffnet den Franchisebetrieb und hĂ€lt ihn fĂŒr die Dauer dieses Vertrages uneingeschrĂ€nkt aufrecht. Er setzt alles daran, die Vermarktung der Produkte zu fördern, die Richtlinien einzuhalten, die Marke gemÀà den Richtlinien einheitlich aufzuladen und am Standort bekannt zu machen.
- Der Franchisenehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller von dem Franchisegeber aufgestellten Richtlinien sowie zur umgehenden Erledigung aller zur EDV-Abwicklung nötigen GeschÀftsvorgÀnge (zb. Wareneingang)
Abrechnung & Preisgestaltung
- Die vom Franchisegeber gelieferte Ware wird dem Franchisenehmer in Höhe von 60% des empfohlenen Nettoverkaufspreises, zzg. gesetzliche MwSt. in Rechnung gestellt
- Der Franchisegeber empfiehlt dem Franchisenehmer Verkaufspreise an den Endkunden. In der Umsetzung dieser Empfehlung ist der Franchisenehmer frei.
- Bei Abweichungen von dem empfohlenen Verkaufspreisen (z.B. bei RabattgewĂ€hrung) ohne RĂŒcksprache/Zustimmung mit dem Franchisegeber, trĂ€gt der Franchisegeber die Differenz.
- Bei einer einvernehmlichen Reduzierung der unverbindlichen Preisempfehlung wird dem FN die Differenz zum neuen Einkaufspreis gutgeschrieben
- Der Franchisenehmer ist verpflichtet, Querlieferungen an andere Franchisepartner zu erbringen, sofern dies erforderlich und zumutbar ist. FĂŒr Querlieferungen erhĂ€lt der Franchisenehmer eine Gutschrift.
Rechnungsstellung; Vorbehaltsware
- Der Franchisenehmer erhĂ€lt fĂŒr jede Warenlieferung eine Rechnung. Die vom Franchisegeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollstĂ€ndigen Zahlung aller Forderungen aus dem Liefer-bzw. Kaufvertrag Eigentum des Franchisegebers. Die im Franchisebetrieb vorhandene Ware wird deshalb auch “Vorbehaltsware” genannt.
- Die Zahlung des Franchisenehmers fĂŒr die Vorbehaltsware an den Franchisegeber wird fĂ€llig, wenn
- der Franchisenehmer die Vorbehaltsware an den Endkunden verkauft oder selbst als “KĂ€ufer” ĂŒbernimmt
- im Rahmen der durchzufĂŒhrenden Inventur festgestellt wird, dass eine Inventurdifferenz vorliegt
Schutz der Vorbehaltsware; Versicherungsschutz
- Der Franchisenehmer behandelt die Vorbehaltsware im eigenen Interesse mit gröĂtmög-licher Sorgfalt, weist seine Mitarbeiter entsprechend an und kontrolliert das Verhalten seiner Mitarbeiter. Der Franchisegeber empfiehlt den einzelhandelsĂŒblichen Diebstahl-schutz. FĂŒr Pflichtverletzungen seiner Mitarbeiter haftet der Franchisenehmer gemÀà den Regeln zur Haftung fĂŒr ErfĂŒllungsgehilfen.